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Betreuungsangebote nach § 43b SGB XI: Anspruch, Finanzierung und Ideen für die Praxis

Stand: August 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten · Vom Team der WellExperts GmbH

Jede Bewohnerin und jeder Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung hat einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung – bezahlt von der Pflegekasse, umgesetzt durch zusätzliche Betreuungskräfte. In der Praxis entscheidet die Qualität dieser Angebote mit darüber, wie lebendig ein Haus ist und was Angehörige und Prüfungen wahrnehmen. Hier steht, was § 43b SGB XI regelt, wie die Finanzierung funktioniert, was Betreuungskräfte dürfen und wo Bewegung ins Spiel kommt.

Was § 43b SGB XI regelt

Der Gesetzestext ist kurz: Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben „nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht." Drei Dinge stecken darin: Der Anspruch gilt für alle Bewohner:innen, unabhängig vom Pflegegrad. Es geht um Leistungen zusätzlich zur regulären Pflege und Betreuung. Und die Umsetzung ist an die Finanzierungsregeln des § 84 Abs. 8 gekoppelt.

Wie die Finanzierung funktioniert

Die Einrichtung vereinbart für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung Vergütungszuschläge. § 84 Abs. 8 SGB XI stellt dabei zwei Dinge klar: „Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen", und: „Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden." Für Bewohner:innen und Angehörige ist die zusätzliche Betreuung also kostenfrei; private Versicherungsunternehmen erstatten im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes. Mit den Zuschlägen sind alle zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen abgegolten – die Mittel sind zweckgebunden für dieses Personal und diese Aufgaben.

Wer die Leistung erbringt: die zusätzlichen Betreuungskräfte

Qualifikation und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte regeln die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 53b SGB XI (Betreuungskräfte-RL vom 19. August 2008, zuletzt geändert am 21. Oktober 2022). Zwei Grundsätze daraus sind für Leitungen zentral:

  • „Zusätzliche Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte." Sie übernehmen keine Grund- oder Behandlungspflege – ihre Zeit gehört der Betreuung und Aktivierung. Wer sie regelmäßig in Pflegetätigkeiten zieht, verfehlt den Zweck der Zuschläge.
  • Ihre Aufgabe ist Motivation, Betreuung und Begleitung bei Alltagsaktivitäten. Die Richtlinien nennen ausdrücklich Beispiele wie Malen und Basteln, Kochen und Backen, Musik und Singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge – und ausdrücklich auch „Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe".

Dazu gehören eine Basisqualifizierung, ein Orientierungspraktikum und regelmäßige Fortbildungen.

Bewegung ist ausdrücklich Teil des Auftrags

Dass „Bewegungsübungen in der Gruppe" in den Richtlinien stehen, ist mehr als eine Fußnote: Es bedeutet, dass regelmäßige Bewegungsrunden zum Kern dessen gehören, wofür die Zuschläge gedacht sind – nicht zum Extraprogramm. Gleichzeitig ist Bewegung das Angebot, das Betreuungskräfte am häufigsten als fachlich anspruchsvoll erleben: Was ist bei Rollstuhl, Hemiparese oder Demenz sicher? Wie baue ich 45 Minuten auf? Genau dafür haben wir zwei frei nutzbare Praxis-Leitfäden geschrieben: Sitzgymnastik mit 25 Übungen und Stundenaufbau und 40 Bewegungsspiele – beide direkt für den Einsatz durch Betreuungskräfte gemacht.

Konzept und Nachweis: worauf es im Alltag ankommt

Bewährt hat sich ein einfaches Gerüst: ein schriftliches Betreuungskonzept mit festem Wochenplan (welche Angebote, wann, für wen), eine Teilnahmedokumentation je Angebot, und eine klare Regelung, was bei Ausfall der Betreuungskraft passiert. Die häufigste Schwachstelle ist die letzte: Fällt die Kraft aus, fällt das Angebot aus – und über Wochen summiert sich das zu genau der Lücke, die Angehörigen und Prüfungen zuerst auffällt. Der einfachste Weg, diese Schwachstelle zu schließen: den wöchentlichen Bewegungstermin einem externen Anbieter mit Vertretungsregelung geben – beim Rehasport sogar ohne jede Budgetbelastung – und die Betreuungskräfte für all das einsetzen, was nur sie leisten können.

Was § 43b nicht ist – und was zusätzlich möglich ist

§ 43b-Betreuung ist eine Leistung der Pflegeversicherung, erbracht durch Betreuungskräfte der Einrichtung. Davon zu unterscheiden ist Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX: eine ärztlich verordnete Leistung, die über die Krankenkasse der einzelnen Bewohner:innen läuft, von lizenzierten Übungsleitungen durchgeführt wird – und deshalb zusätzlich zu den § 43b-Angeboten stattfinden kann, ohne Betreuungsstunden oder Zuschläge zu verbrauchen. Für die Einrichtung heißt das: Die wöchentliche Rehasport-Gruppe im Haus verstärkt das Aktivierungsangebot, bindet aber weder das eigene Personal noch das eigene Budget. Die Betreuungskräfte gewinnen Zeit für die Angebote, die nur sie leisten können – Biografiearbeit, Ausflüge, Einzelbetreuung.

So ergänzen wir Ihre Betreuungskräfte

WellExperts bringt wöchentliche Bewegungsgruppen direkt in Ihre Einrichtung – als Rehasport mit Verordnung (kassenfinanziert, ohne Kosten für Einrichtung und Teilnehmende) oder als Gruppenkurs. Mit festem Termin, Vertretungsregelung und Teilnahmedokumentation. Aktiv in Hamburg, Berlin und im Ruhrgebiet.

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Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Betreuung nach § 43b?
Alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen – unabhängig vom Pflegegrad. Der Anspruch besteht nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarungen der Einrichtung (§ 84 Abs. 8, § 85 Abs. 8 SGB XI).
Müssen Bewohner:innen für die zusätzliche Betreuung zahlen?
Nein. Das Gesetz ist eindeutig: Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen, und Pflegebedürftige dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden (§ 84 Abs. 8 SGB XI).
Dürfen Betreuungskräfte pflegerische Aufgaben übernehmen?
Nein. Die Betreuungskräfte-Richtlinien stellen klar, dass zusätzliche Betreuungskräfte keine Pflegekräfte sind. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Aktivierung – von Spielen über Spaziergänge bis zu Bewegungsübungen in der Gruppe.
Dürfen Betreuungskräfte Bewegungsangebote anleiten?
Ja – „Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe" stehen ausdrücklich in der Aufgabenliste der Richtlinien. Wichtig sind eine Anleitung, die zu den Einschränkungen der Gruppe passt, und Sicherheitsgrundlagen; unsere Praxis-Leitfäden zu Sitzgymnastik und Bewegungsspielen sind genau dafür gedacht.
Ist Rehasport eine Leistung nach § 43b?
Nein. Rehasport ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 64 SGB IX, wird ärztlich verordnet und über die Krankenkasse finanziert. Er läuft deshalb zusätzlich zu den § 43b-Angeboten – ein zweites, unabhängiges Standbein der Aktivierung im Haus.

Quellen

  1. § 43b SGB XI (Inhalt der Leistung: zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen).
  2. § 84 Abs. 8 SGB XI (Vergütungszuschläge; Kostentragung durch die Pflegekasse; Belastungsverbot für Pflegebedürftige).
  3. § 53b SGB XI und Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Oktober 2022.
  4. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
Über die Autor:innen
Dieser Artikel stammt vom Team der WellExperts GmbH, Hamburg. Wir arbeiten jede Woche mit Betreuungskräften und sozialen Diensten in über 100 Einrichtungen zusammen. Fachliche Verantwortung: Bjarne Wieck, Gründer und Geschäftsführer. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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