Bewegung in der Werkstatt (WfbM): Angebote, die im Arbeitsalltag funktionieren
Verpackung, Montage, Küche, Garten: Die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist körperlich – aber oft einseitig. Viel Sitzen, gleiche Handgriffe, wenig Ausgleich. Gleichzeitig ist die Werkstatt der Ort, an dem sich Bewegungsangebote am leichtesten organisieren lassen: Die Menschen sind da, die Räume sind da, der Tag hat Struktur. Drei Formate haben sich bewährt – von der aktiven Pause bis zum Rehasport direkt am Arbeitsort.
Warum die Werkstatt der ideale Ort für Bewegung ist
Werkstätten begleiten Menschen über Jahre, oft Jahrzehnte – kaum ein anderes Setting erreicht so verlässlich so viele Menschen mit Behinderung. Arbeitsbegleitende Angebote zur Erhaltung und Förderung der Leistungs- und Teilhabefähigkeit gehören zum Auftrag der Werkstätten, und Bewegung ist dafür der klassische Baustein: Sie gleicht einseitige Belastungen aus, stärkt Rücken und Schultern, verbessert Ausdauer und Körpergefühl – und sie ist eine der Aktivitäten, bei denen Erfolgserlebnisse sofort sichtbar sind.
Format 1: Die aktive Pause
Zehn bis fünfzehn Minuten direkt im Arbeitsbereich oder Pausenraum, ohne Umziehen: Schultern und Nacken lockern, Rücken aufrichten, Hände und Handgelenke mobilisieren, zwei Kraftübungen, ein kurzes Spiel. Angeleitet von Gruppenleitungen oder dem Begleitenden Dienst – die Übungsauswahl kann direkt aus unseren Leitfäden kommen: Sitzgymnastik mit 25 Übungen (die Arm-, Schulter- und Rumpfübungen passen eins zu eins an den Arbeitsplatz) und Bewegungsspiele für Menschen mit Behinderung. Die aktive Pause kostet nichts und wirkt sofort auf Stimmung und Konzentration; ihr Nachteil ist die Verbindlichkeit – sie fällt aus, wenn der Auftrag drängt.
Format 2: Der arbeitsbegleitende Gruppenkurs
Einmal pro Woche 45 bis 60 Minuten in einem festen Raum, geleitet von einer externen Fachkraft: Kraft, Ausdauer, Koordination, Spiele – aufgebaut wie eine Sportstunde, angepasst an die Gruppe. Der Kurs holt auch die Beschäftigten ab, die von sich aus nie zum Sport gehen würden, und entlastet den Begleitenden Dienst, statt ihn zusätzlich zu binden. Finanziert wird er von der Werkstatt; die Wege dafür beschreibt unser Artikel zur Finanzierung von Bewegungsangeboten.
Format 3: Rehasport direkt am Arbeitsort
Der stärkste Hebel: Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX kann in der Werkstatt selbst stattfinden. Die BAR-Rahmenvereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Rehasport-Gruppe gewählt wird, die dem Wohn- oder Arbeitsort am nächsten liegt (Ziffer 15.3) – näher als im eigenen Haus geht nicht. Werkstattbeschäftigte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert; mit ärztlicher Verordnung (Muster 56) und Bewilligung der Kasse ist die Teilnahme für sie kostenfrei, und auch die Werkstatt zahlt nichts, weil der Anbieter direkt mit den Krankenkassen abrechnet. Für viele Beschäftigte greift zudem der erweiterte Leistungsumfang von 120 Übungseinheiten in 36 Monaten – die Rahmenvereinbarung nennt unter den Indikationen ausdrücklich Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung (Ziffer 4.4.1 Nr. 15); Folgeverordnungen sind möglich, wenn die eigenständige Fortführung nicht gelingt (Ziffer 4.4.4). Details für Angehörige und rechtliche Betreuer:innen stehen in unserem Artikel zur Verordnung.
So gelingt die Umsetzung organisatorisch
- Zeitfenster: bewährt sind Randzeiten und arbeitsbegleitende Slots, abgestimmt mit Produktion und Begleitendem Dienst – fest im Wochenplan, nicht „wenn es passt".
- Raum: ein Mehrzweck- oder Speiseraum mit Platz für einen Stuhlkreis reicht; Material bringt der Anbieter mit.
- Verordnungen: Sozialdienst informiert Beschäftigte, Angehörige und rechtliche Betreuer:innen; Musterschreiben für die Hausarztpraxen beschleunigen den Start.
- Gruppen mischen mit Augenmaß: höchstens 15 Teilnehmende je Übungsleitung, für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen kleinere spezifische Gruppen (Ziffer 9.1).
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Häufige Fragen
Findet der Rehasport während der Arbeitszeit statt?
Wer bezahlt was?
Unsere Beschäftigten sind sehr unterschiedlich fit. Funktioniert eine gemeinsame Gruppe?
Können auch Beschäftigte des Berufsbildungsbereichs teilnehmen?
Quellen
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, gültig ab 1. Januar 2022 – Ziffern 4.4.1 (Nr. 15), 4.4.4, 9.1, 15.3.
- § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
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