Für Träger und Leitungen der Eingliederungshilfe

Gesundheitsförderung in der Eingliederungshilfe: Welche Töpfe es gibt und wie Träger sie nutzen

Stand: August 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten · Vom Team der WellExperts GmbH

Menschen mit Behinderung haben im Schnitt schlechtere Gesundheitschancen – und Besondere Wohnformen, Tagesförderstätten und Werkstätten sind die Orte, an denen sich das am wirksamsten ändern lässt. Der Gesetzgeber hat das erkannt: Einrichtungen der Behindertenhilfe sind ausdrücklich „Lebenswelten", in denen Krankenkassen Gesundheitsförderung finanzieren. Dieser Artikel sortiert die drei Finanzierungswege, die Träger kombinieren können – GKV-Lebensweltförderung, Rehasport und Eigenmittel – und zeigt, womit man praktisch anfängt.

Die Rechtslage in drei Sätzen

Erstens: Nach § 20a SGB V fördern die Krankenkassen Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten – das Gesetz nennt als Lebenswelten „für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports". Zweitens: Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands (Fassung vom 17. Dezember 2025) zählt zu den Lebenswelten ausdrücklich „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, dazu zählen auch besondere Wohnformen und Tagesförderstätten" – und führt sie unter den Settings, über die gesundheitliche Chancengleichheit besonders gefördert werden soll. Drittens: Unabhängig davon besteht für die einzelnen Bewohner:innen und Beschäftigten der individuelle Anspruch auf Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX.

Weg 1: GKV-Lebensweltförderung – gut für Strukturen, nicht für Dauerkurse

Über § 20a SGB V finanzieren Krankenkassen Projekte der Gesundheitsförderung in der Einrichtung: Bedarfsanalyse mit Bewohner:innen und Mitarbeitenden, Aufbau gesundheitsförderlicher Strukturen, Qualifizierung von Multiplikator:innen, Impulsangebote. Der Charakter ist projektförmig – die Kassen fördern den Aufbau und die Verstetigung von Strukturen, nicht den Dauerbetrieb einzelner Kurse. Für Träger heißt das: Die Lebensweltförderung ist der richtige Topf, um das Thema Gesundheit systematisch zu starten (etwa an einem Pilotstandort) – und der falsche, um die wöchentliche Bewegungsgruppe auf Dauer zu bezahlen. Der Weg führt über die Ansprache einer oder mehrerer Krankenkassen mit einem Konzept; viele Kassen haben eigene Ansprechpartner:innen für Lebenswelten.

Weg 2: Rehasport – die dauerhafte, individuell finanzierte Bewegungsleistung

Für regelmäßige Bewegung ist Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX der stabilere Weg: ärztlich verordnet (Muster 56), von der Krankenkasse der einzelnen Person bewilligt und bezahlt, ohne Eigenanteil und ohne Kosten für den Träger. Für viele Menschen in der Eingliederungshilfe gilt der erweiterte Umfang von 120 Übungseinheiten in 36 Monaten – die BAR-Rahmenvereinbarung nennt ausdrücklich Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung (Ziffer 4.4.1 Nr. 15) – und Folgeverordnungen sind möglich, wenn die eigenständige Fortführung nicht gelingt (Ziffer 4.4.4). Die Gruppe kann dort stattfinden, wo die Menschen leben oder arbeiten: Vorgesehen ist die dem Wohn- oder Arbeitsort nächstgelegene Gruppe (Ziffer 15.3). Ausführlich: Bewegung bei geistiger Behinderung und unser Überblick Was ist Rehasport?

Weg 3: Eigenmittel und Kursformate

Für alles, was weder Projekt noch verordnete Leistung ist – offene Bewegungsangebote, Tanz, Entspannung, Angebote ohne Verordnungsbezug – bleiben Eigenmittel, Fördervereine und Budgets des Trägers. Die Möglichkeiten und ihre Grenzen haben wir im Artikel Bewegungsangebote finanzieren zusammengestellt.

Der Dreiklang in der Praxis

BausteinFinanzierungCharakterTypischer Einsatz
Lebensweltprojekt (§ 20a SGB V)Krankenkasse(n), projektbezogenBefristet, strukturbildendEinstieg, Bedarfsanalyse, Qualifizierung, Pilotstandort
Rehasport (§ 64 SGB IX)Krankenkasse je Teilnehmer:inDauerhaft, wöchentlichDie feste Bewegungsgruppe im Haus – ohne Kosten für den Träger
Eigenfinanzierte KurseTräger / FördervereinFlexibelErgänzungen ohne Verordnungsbezug

Bewährt hat sich diese Reihenfolge: mit einer Rehasport-Gruppe an einem Standort sichtbar starten (schnell umsetzbar, dauerhaft finanziert), parallel das Gespräch mit einer Krankenkasse über ein Lebensweltprojekt führen – und Eigenmittel gezielt für das einsetzen, was sonst nirgends passt.

Startpunkt Bewegung: Wir bringen die erste Gruppe ins Haus

WellExperts führt Rehasport und Gruppenkurse direkt in Besonderen Wohnformen, Tagesförderstätten und Werkstätten durch – mit angestellten Trainer:innen, fester Wochenstruktur und kompletter Kassenabwicklung. Aktiv in Hamburg, Berlin und im Ruhrgebiet.

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Häufige Fragen

Bezahlt die Krankenkasse dauerhaft unsere Bewegungskurse?
Über die Lebensweltförderung nach § 20a SGB V in der Regel nicht – sie ist projektförmig und strukturbildend angelegt. Dauerhafte wöchentliche Bewegung finanzieren die Kassen über den individuellen Weg: Rehasport mit ärztlicher Verordnung je Teilnehmer:in.
Gilt die Lebensweltförderung auch für Besondere Wohnformen?
Ja. Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands nennt „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" ausdrücklich als Lebenswelt und zählt dazu auch besondere Wohnformen und Tagesförderstätten.
Wer stellt den Antrag für ein Lebensweltprojekt?
Der Träger geht auf eine oder mehrere Krankenkassen zu – mit Setting, Bedarf, Zielen und geplanter Verstetigung. Es gibt kein einheitliches Bundesformular; die Kassen begleiten die Antragstellung über ihre Lebenswelt-Ansprechpartner:innen.
Belastet Rehasport das Persönliche Budget oder Leistungen der Eingliederungshilfe?
Nein. Rehasport ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 64 SGB IX und läuft unabhängig von Leistungen der Eingliederungshilfe – er kommt zusätzlich.

Quellen

  1. § 20a SGB V (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten; Legaldefinition der Lebenswelten).
  2. GKV-Spitzenverband: Leitfaden Prävention, Fassung vom 17. Dezember 2025 – Lebenswelten-Aufzählung einschließlich „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, dazu zählen auch besondere Wohnformen und Tagesförderstätten".
  3. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
  4. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, gültig ab 1. Januar 2022 – Ziffern 4.4.1 (Nr. 15), 4.4.4, 15.3.
Über die Autor:innen
Dieser Artikel stammt vom Team der WellExperts GmbH, Hamburg. Wir arbeiten mit über 100 Einrichtungen zusammen, überwiegend aus der Eingliederungshilfe. Fachliche Verantwortung: Bjarne Wieck, Gründer und Geschäftsführer. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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