Gesundheitsförderung in der Eingliederungshilfe: Welche Töpfe es gibt und wie Träger sie nutzen
Menschen mit Behinderung haben im Schnitt schlechtere Gesundheitschancen – und Besondere Wohnformen, Tagesförderstätten und Werkstätten sind die Orte, an denen sich das am wirksamsten ändern lässt. Der Gesetzgeber hat das erkannt: Einrichtungen der Behindertenhilfe sind ausdrücklich „Lebenswelten", in denen Krankenkassen Gesundheitsförderung finanzieren. Dieser Artikel sortiert die drei Finanzierungswege, die Träger kombinieren können – GKV-Lebensweltförderung, Rehasport und Eigenmittel – und zeigt, womit man praktisch anfängt.
Die Rechtslage in drei Sätzen
Erstens: Nach § 20a SGB V fördern die Krankenkassen Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten – das Gesetz nennt als Lebenswelten „für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports". Zweitens: Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands (Fassung vom 17. Dezember 2025) zählt zu den Lebenswelten ausdrücklich „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, dazu zählen auch besondere Wohnformen und Tagesförderstätten" – und führt sie unter den Settings, über die gesundheitliche Chancengleichheit besonders gefördert werden soll. Drittens: Unabhängig davon besteht für die einzelnen Bewohner:innen und Beschäftigten der individuelle Anspruch auf Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX.
Weg 1: GKV-Lebensweltförderung – gut für Strukturen, nicht für Dauerkurse
Über § 20a SGB V finanzieren Krankenkassen Projekte der Gesundheitsförderung in der Einrichtung: Bedarfsanalyse mit Bewohner:innen und Mitarbeitenden, Aufbau gesundheitsförderlicher Strukturen, Qualifizierung von Multiplikator:innen, Impulsangebote. Der Charakter ist projektförmig – die Kassen fördern den Aufbau und die Verstetigung von Strukturen, nicht den Dauerbetrieb einzelner Kurse. Für Träger heißt das: Die Lebensweltförderung ist der richtige Topf, um das Thema Gesundheit systematisch zu starten (etwa an einem Pilotstandort) – und der falsche, um die wöchentliche Bewegungsgruppe auf Dauer zu bezahlen. Der Weg führt über die Ansprache einer oder mehrerer Krankenkassen mit einem Konzept; viele Kassen haben eigene Ansprechpartner:innen für Lebenswelten.
Weg 2: Rehasport – die dauerhafte, individuell finanzierte Bewegungsleistung
Für regelmäßige Bewegung ist Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX der stabilere Weg: ärztlich verordnet (Muster 56), von der Krankenkasse der einzelnen Person bewilligt und bezahlt, ohne Eigenanteil und ohne Kosten für den Träger. Für viele Menschen in der Eingliederungshilfe gilt der erweiterte Umfang von 120 Übungseinheiten in 36 Monaten – die BAR-Rahmenvereinbarung nennt ausdrücklich Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung (Ziffer 4.4.1 Nr. 15) – und Folgeverordnungen sind möglich, wenn die eigenständige Fortführung nicht gelingt (Ziffer 4.4.4). Die Gruppe kann dort stattfinden, wo die Menschen leben oder arbeiten: Vorgesehen ist die dem Wohn- oder Arbeitsort nächstgelegene Gruppe (Ziffer 15.3). Ausführlich: Bewegung bei geistiger Behinderung und unser Überblick Was ist Rehasport?
Weg 3: Eigenmittel und Kursformate
Für alles, was weder Projekt noch verordnete Leistung ist – offene Bewegungsangebote, Tanz, Entspannung, Angebote ohne Verordnungsbezug – bleiben Eigenmittel, Fördervereine und Budgets des Trägers. Die Möglichkeiten und ihre Grenzen haben wir im Artikel Bewegungsangebote finanzieren zusammengestellt.
Der Dreiklang in der Praxis
| Baustein | Finanzierung | Charakter | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Lebensweltprojekt (§ 20a SGB V) | Krankenkasse(n), projektbezogen | Befristet, strukturbildend | Einstieg, Bedarfsanalyse, Qualifizierung, Pilotstandort |
| Rehasport (§ 64 SGB IX) | Krankenkasse je Teilnehmer:in | Dauerhaft, wöchentlich | Die feste Bewegungsgruppe im Haus – ohne Kosten für den Träger |
| Eigenfinanzierte Kurse | Träger / Förderverein | Flexibel | Ergänzungen ohne Verordnungsbezug |
Bewährt hat sich diese Reihenfolge: mit einer Rehasport-Gruppe an einem Standort sichtbar starten (schnell umsetzbar, dauerhaft finanziert), parallel das Gespräch mit einer Krankenkasse über ein Lebensweltprojekt führen – und Eigenmittel gezielt für das einsetzen, was sonst nirgends passt.
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Häufige Fragen
Bezahlt die Krankenkasse dauerhaft unsere Bewegungskurse?
Gilt die Lebensweltförderung auch für Besondere Wohnformen?
Wer stellt den Antrag für ein Lebensweltprojekt?
Belastet Rehasport das Persönliche Budget oder Leistungen der Eingliederungshilfe?
Quellen
- § 20a SGB V (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten; Legaldefinition der Lebenswelten).
- GKV-Spitzenverband: Leitfaden Prävention, Fassung vom 17. Dezember 2025 – Lebenswelten-Aufzählung einschließlich „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, dazu zählen auch besondere Wohnformen und Tagesförderstätten".
- § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, gültig ab 1. Januar 2022 – Ziffern 4.4.1 (Nr. 15), 4.4.4, 15.3.
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