Teilhabe nach dem BTHG: Was das Gesetz verspricht – und warum Bewegung ausdrücklich dazugehört
„Teilhabe" ist das meistgebrauchte Wort der Eingliederungshilfe – und eines der am wenigsten greifbaren. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat es rechtlich präzise gemacht: Es geht um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, personenzentriert geplant statt einrichtungszentriert verwaltet. Dieser Artikel erklärt die Grundlogik in verständlicher Sprache – und zeigt an einer oft übersehenen Stelle im Gesetz, warum Sport und Bewegung kein „Nice-to-have", sondern benannter Bestandteil von Teilhabeleistungen sind.
Das BTHG in drei Sätzen
Das Bundesteilhabegesetz wurde 2016 beschlossen und trat in Stufen in Kraft; seit 2020 ist die Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und als eigenes Leistungsrecht in Teil 2 des SGB IX verankert. Ihre Aufgabe definiert § 90 Abs. 1 SGB IX wörtlich so: Leistungsberechtigten „eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern" – und sie zu befähigen, ihr Leben „möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich" zu führen. Der Blick wechselt damit von der Einrichtung zur Person: Nicht „Welcher Platz ist frei?", sondern „Was braucht dieser Mensch für sein Leben?"
Personenzentrierung konkret: das Gesamtplanverfahren
Herzstück der Umsetzung ist die individuelle Bedarfsermittlung mit Gesamtplanverfahren: Der Träger der Eingliederungshilfe ermittelt gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person – auf Wunsch mit Vertrauensperson oder rechtlicher Betreuung – die Ziele und den Unterstützungsbedarf, orientiert an der ICF und an den Lebensbereichen der Person. Daraus entstehen konkrete Teilhabeziele, an denen sich die Leistungen ausrichten. Für die Praxis heißt das: Was im Gesamtplan steht, hat Gewicht. Wer möchte, dass regelmäßige Bewegung Teil des Lebens ist, sollte sie dort als Ziel formulieren – dazu unten mehr.
Soziale Teilhabe: die Leistungen dahinter
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nach § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht, „um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern". Absatz 2 zählt die Leistungen auf – ausdrücklich mit dem Wort „insbesondere", die Liste ist also nicht abschließend: Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen.
Die übersehene Stelle: Sport steht im Gesetz
Bei den Assistenzleistungen wird das Gesetz erstaunlich konkret. § 78 Abs. 1 SGB IX nennt als Inhalte der Assistenz zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung unter anderem „die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten". Bewegung und Sport sind damit kein Zusatzprogramm, das man sich leisten kann oder nicht – sie sind ein im Gesetz benannter Gegenstand von Teilhabeleistungen. Wer als Träger Bewegungsangebote aufbaut oder als Betreuer:in Sport im Gesamtplan verankert, setzt keine Kür um, sondern den Kern des Auftrags.
Für rechtliche Betreuer:innen und Angehörige: Bewegung im Gesamtplan verankern
Formulieren Sie im Gesamtplangespräch ein konkretes Teilhabeziel, zum Beispiel: „Frau M. nimmt einmal pro Woche an einer Bewegungsgruppe in ihrer Wohnform teil" oder „Herr K. wird bei einer sportlichen Aktivität seiner Wahl begleitet." Daraus lassen sich Assistenz (Begleitung, Motivation) und organisatorische Unterstützung ableiten. Wichtig zu wissen: Ärztlich verordneter Rehasport läuft zusätzlich über die Krankenkasse (§ 64 SGB IX) – er belastet weder das Persönliche Budget noch Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie das geht, erklärt unser Artikel Rehasport bei geistiger Behinderung.
Was das für Träger und Einrichtungen bedeutet
Personenzentrierung wird dort sichtbar, wo Menschen echte Wahlmöglichkeiten im Alltag haben – und Bewegungsangebote sind einer der dankbarsten Orte dafür: niedrigschwellig, gemeinschaftlich, mit sofort erlebbaren Erfolgen. Drei Bausteine haben sich bewährt: erstens ein verlässliches wöchentliches Gruppenangebot im Haus (als Rehasport kassenfinanziert, ohne Kosten für Träger und Teilnehmende), zweitens Assistenz und Begleitung für individuelle sportliche Wünsche außerhalb, drittens die saubere Verankerung in Gesamtplänen und Teilhabezielen – so wird aus dem Angebot dokumentierte Teilhabeleistung. Die Finanzierungswege im Detail: Gesundheitsförderung in der Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Ist Sport ein einklagbarer Anspruch der Eingliederungshilfe?
Wer bezahlt die wöchentliche Sportgruppe in der Wohnform?
Belastet Rehasport das Persönliche Budget?
Was heißt „personenzentriert" im Alltag wirklich?
Quellen
- § 90 Abs. 1 SGB IX (Aufgabe der Eingliederungshilfe: „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft").
- § 113 Abs. 1 und 2 SGB IX (Leistungen zur Sozialen Teilhabe; „insbesondere"-Katalog).
- § 78 Abs. 1 SGB IX (Assistenzleistungen, u. a. „Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten").
- § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
- Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (stufenweises Inkrafttreten; Eingliederungshilfe seit 2020 in Teil 2 SGB IX).
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