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Rehasport bei geistiger Behinderung: Verordnung, 120 Einheiten und der Weg in die Gruppe

Stand: August 2026 · Lesezeit etwa 9 Minuten · Vom Trainer:innen-Team der WellExperts GmbH

Ja, Menschen mit geistiger Behinderung können Rehasport verordnet bekommen – und die Regeln sind für sie sogar großzügiger als im Normalfall: Statt 50 Übungseinheiten sind 120 Einheiten in 36 Monaten möglich, mit der Option auf Folgeverordnungen. In der Praxis wissen das viele Hausarztpraxen, Angehörige und selbst Wohneinrichtungen nicht. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage nach der BAR-Rahmenvereinbarung, den Weg von der Verordnung bis zur Gruppe und worauf rechtliche Betreuer:innen achten sollten.

Die Grundlage: Rehasport ist für genau diese Zielgruppe gedacht

Rehabilitationssport ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 64 SGB IX für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Er findet in festen Gruppen unter fachkundiger Anleitung statt und wirkt „mit den Mitteln des Sports, sportlich ausgerichteter Spiele und bewegungstherapeutischer Inhalte" (BAR-Rahmenvereinbarung, Ziffer 2.3). Ziel ist ausdrücklich die langfristige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – nicht Leistung, nicht Wettkampf.

Der wichtigste Unterschied: 120 statt 50 Übungseinheiten

Im Regelfall bewilligen die gesetzlichen Krankenkassen 50 Übungseinheiten in 18 Monaten (Richtwerte, Ziffer 4.4.1). Für eine Reihe von Erkrankungen und Behinderungen sieht die Rahmenvereinbarung von vornherein einen erweiterten Umfang von 120 Übungseinheiten in 36 Monaten vor. In dieser Liste stehen unter Nummer 15 ausdrücklich „Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie".

Und es geht weiter: Wenn jemand wegen kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen das Übungsprogramm langfristig nicht eigenverantwortlich allein fortführen kann, ist nach Ziffer 4.4.4 eine längere Leistungsdauer möglich – mit Erst- und Folgeverordnungen von jeweils bis zu 120 Übungseinheiten in 36 Monaten. Genau diese Konstellation trifft auf viele Menschen mit geistiger Behinderung zu. Praktisch bedeutet das: Rehasport kann für sie zu einem dauerhaften wöchentlichen Angebot werden, das die Krankenkasse immer wieder neu bewilligt – solange es medizinisch begründet ist.

Die Eckdaten auf einen Blick

Verordnung: Formular Muster 56 durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt · Umfang: bis zu 120 Übungseinheiten in 36 Monaten, Folgeverordnungen möglich · Bewilligung: durch die Krankenkasse vor Beginn · Kosten: kein Eigenanteil · Gruppen: höchstens 15 Teilnehmende, in spezifischen Gruppen für schwerstbehinderte Menschen höchstens sieben · Dauer: mindestens 45 Minuten je Übungsveranstaltung, bis zu zwei pro Woche.

Wer verordnet – und was auf der Verordnung stehen muss

Die Verordnung stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus, in der Regel die Hausarztpraxis. Nach Ziffer 14.2 der Rahmenvereinbarung gehören auf die Verordnung unter anderem die Diagnose nach ICD-10, die Gründe und Ziele des Rehabilitationssports, die Dauer sowie eine Empfehlung für die geeignete Sportart. Zwei Punkte sind für diese Zielgruppe besonders wichtig: Bei weiteren Verordnungen ist zu begründen, warum die Übungen noch nicht selbstständig fortgeführt werden können – und bei Verordnungen für schwerstbehinderte Menschen ist der erhöhte Teilhabebedarf anzugeben. Wer diese Formulierungen kennt, erspart sich Rückfragen der Kasse. Sprechen Sie die Praxis ruhig direkt darauf an; unser Artikel zur Rehasport-Verordnung (Muster 56) erklärt das Formular im Detail.

Kleine Gruppen sind vorgesehen, nicht die Ausnahme

Beim Rehabilitationssport sind grundsätzlich höchstens 15 Teilnehmende je Übungsleitung zulässig. Für spezifische Übungsgruppen, in denen etwa Menschen mit schweren Lähmungen oder andere schwerstbehinderte Menschen trainieren, gilt eine Obergrenze von sieben Teilnehmenden (Ziffer 9.1). Die Rahmenvereinbarung erwartet also ausdrücklich, dass Gruppen zur Belastbarkeit der Teilnehmenden passen. Jede Übungsveranstaltung dauert mindestens 45 Minuten; bis zu zwei Termine pro Woche sind möglich, mit besonderer Begründung drei (Ziffer 9.3).

Wie eine Stunde aussieht

Eine gute Rehasport-Stunde für Menschen mit geistiger Behinderung hat feste Rituale, klare Ansagen in einfacher Sprache, viel Vormachen und Aufgaben mit sichtbarem Erfolg – den Ball in den Korb, das Tuch gefangen, gemeinsam die Welle mit dem Schwungtuch. Kraft, Ausdauer, Koordination und Körperwahrnehmung werden spielerisch trainiert; kleine Wettkämpfe sind erlaubt (Rehasport ist kein Leistungssport, Leistungsvergleiche innerhalb der Stunde schließt die Vereinbarung aber ausdrücklich nicht aus, Ziffer 4.6). Konkrete Übungs- und Spielideen zeigen unsere Artikel Bewegung bei geistiger Behinderung und Bewegungsspiele für Menschen mit Behinderung.

Der Weg für rechtliche Betreuer:innen und Angehörige

  1. Beim Arzttermin ansprechen: Bitten Sie um eine Verordnung für Rehabilitationssport (Muster 56). Nennen Sie das Ziel – etwa Erhalt der Beweglichkeit, Sturzvermeidung, soziale Teilhabe.
  2. Bewilligung einholen: Die Krankenkasse muss die Leistung vor Beginn bewilligen (Ziffer 15.1). Die Verordnung dazu bei der Kasse einreichen – der Rehasport-Anbieter hilft in der Regel dabei.
  3. Passende Gruppe wählen: Vorgesehen ist die Gruppe, die dem Wohn- oder Arbeitsort am nächsten liegt (Ziffer 15.3). Für Menschen in Besonderen Wohnformen kann die Gruppe direkt in der Einrichtung stattfinden – fragen Sie die Einrichtungsleitung, ob es ein solches Angebot gibt oder ob sie eines einrichten möchte.
  4. Teilnahme begleiten: Die Teilnahme wird je Übungsveranstaltung per Unterschrift nachgewiesen. Wenn eine Assistenz beim Weg oder beim Umziehen nötig ist, klären Sie das vorab mit Gruppe und Einrichtung.

Rehasport direkt in der Wohnform oder Werkstatt

WellExperts führt anerkannte Rehasport-Gruppen direkt in Einrichtungen durch – dort, wo die Menschen ohnehin leben oder arbeiten. Keine Fahrtwege, vertraute Umgebung, feste Trainer:innen, kein Eigenanteil. Angehörige und rechtliche Betreuer:innen können uns auch direkt ansprechen; wir klären dann gemeinsam mit der Einrichtung, ob ein Angebot vor Ort möglich ist. Aktiv in Hamburg, Berlin und im Ruhrgebiet.

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Häufige Fragen

Bekommt jeder Mensch mit geistiger Behinderung 120 Übungseinheiten?
Die Rahmenvereinbarung nennt als Richtwert 120 Einheiten in 36 Monaten unter anderem bei mittelgradiger Intelligenzminderung; die Entscheidung im Einzelfall trifft die Ärztin oder der Arzt mit der Verordnung und die Krankenkasse mit der Bewilligung. Auch bei anderen Ausprägungen kann über die Einzelfallregelung (Ziffer 4.4.4) ein erweiterter oder verlängerter Umfang begründet werden.
Was kostet Rehasport für die Teilnehmenden?
Nichts. Mit bewilligter Verordnung rechnet der anerkannte Anbieter direkt mit der Krankenkasse ab; ein Eigenanteil ist nicht vorgesehen.
Kann Rehasport dauerhaft laufen?
Wenn die eigenständige Fortführung wegen kognitiver Beeinträchtigungen nicht möglich ist, sind Folgeverordnungen ausdrücklich vorgesehen – jeweils bis zu 120 Einheiten in 36 Monaten (Ziffer 4.4.4). Voraussetzung ist jeweils eine neue ärztliche Verordnung mit Begründung und die Bewilligung der Kasse.
Mein Angehöriger schafft den Weg zu einem Kurs nicht allein. Was tun?
Zwei Wege: eine Gruppe möglichst nah am Wohnort wählen – die Rahmenvereinbarung sieht die wohnortnächste Gruppe ausdrücklich vor – oder ein Angebot direkt in der Wohneinrichtung anstoßen. Sprechen Sie die Einrichtungsleitung an; Anbieter wie wir kommen dafür ins Haus.
Zählt Rehasport zur Eingliederungshilfe?
Nein, Rehasport ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 64 SGB IX und läuft unabhängig von Leistungen der Eingliederungshilfe. Er belastet daher weder das persönliche Budget noch Leistungen aus dem Gesamtplan – er kommt on top.

Quellen

  1. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, Stand 26.11.2021, gültig ab 1. Januar 2022 – Ziffern 2.3, 4.4.1 (Nr. 15), 4.4.4, 4.6, 9.1, 9.3, 14.2, 15.1, 15.3.
  2. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
Über die Autor:innen
Dieser Artikel stammt vom Trainer:innen-Team der WellExperts GmbH, Hamburg. Ein großer Teil unserer wöchentlichen Gruppen findet in Besonderen Wohnformen, Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung statt. Fachliche Verantwortung: Bjarne Wieck, Gründer und Geschäftsführer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.
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