Für Heimleitung, PDL und Angehörige

Rehasport im Pflegeheim: So kommt die kassenfinanzierte Bewegungsgruppe ins Haus

Stand: August 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten · Vom Trainer:innen-Team der WellExperts GmbH

Rehabilitationssport ist nicht nur etwas für den Sportverein um die Ecke – er kann direkt im Pflegeheim stattfinden. Für die Bewohner:innen heißt das: eine wöchentliche, ärztlich verordnete Bewegungsstunde ohne Fahrtwege und ohne Eigenanteil. Für die Einrichtung: ein zusätzliches Aktivierungs- und Mobilitätsangebot, das weder das eigene Personal noch das eigene Budget belastet. Hier steht, wie das funktioniert, welche Voraussetzungen das Haus braucht und wie aus Verordnungen eine stabile Gruppe wird.

Warum Rehasport und Pflegeheim so gut zusammenpassen

Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX richtet sich an Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen – also genau an die Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben. Die BAR-Rahmenvereinbarung sieht für viele typische Krankheitsbilder sogar einen erweiterten Leistungsumfang von 120 Übungseinheiten in 36 Monaten vor, ausdrücklich auch bei „leichten bis mittelgradigen dementiellen Syndromen" (Ziffer 4.4.1 Nr. 15). Und wenn Bewohner:innen die Übungen dauerhaft nicht eigenverantwortlich fortführen können, sind Folgeverordnungen in diesem Umfang möglich (Ziffer 4.4.4). Rehasport kann im Pflegeheim also zu einem dauerhaften Wochentermin werden – nicht zu einer einmaligen Maßnahme.

Was es die Einrichtung kostet: nichts

Rehasport ist eine Leistung der Krankenkassen der einzelnen Bewohner:innen. Der anerkannte Anbieter rechnet direkt mit den Kassen ab; ein Eigenanteil der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen, und die Einrichtung zahlt ebenfalls nichts. Wichtig für die interne Einordnung: Rehasport ist keine Leistung der Pflegeversicherung. Er verbraucht weder Betreuungsstunden nach § 43b SGB XI noch Vergütungszuschläge – er kommt zusätzlich zu allem, was das Haus ohnehin anbietet. Die Betreuungskräfte gewinnen dadurch Zeit für die Angebote, die nur sie leisten können.

Was das Haus mitbringen muss

  • Einen Raum, in dem ein Stuhlkreis für die Gruppe Platz hat – Mehrzweckraum, Speisesaal außerhalb der Essenszeiten oder ein großer Wohnbereich.
  • Einen festen Wochentermin, der in den Tagesablauf passt (bewährt: Vormittag oder früher Nachmittag).
  • Unterstützung beim Erinnern und Begleiten: Die größte Hürde ist nicht die Übung, sondern der Weg in den Raum. Wenn Betreuung oder Pflege die Teilnehmenden erinnern und bringen, steht die Gruppe.
  • Ansprechpartner:innen für Verordnungen und Rückfragen – meist die soziale Betreuung oder die PDL.

Alles Weitere – Übungsleitung mit Rehasport-Lizenz, Material, Abrechnung mit den Kassen, Anwesenheitsdokumentation – übernimmt der Anbieter.

Wie die Verordnungen zustande kommen

Jede teilnehmende Person braucht eine ärztliche Verordnung (Muster 56), die die Krankenkasse vor Beginn bewilligt (Ziffer 15.1). Im Pflegeheim laufen dafür drei Wege parallel: über die Hausärzt:innen, die das Haus ohnehin versorgen, über Angehörige und rechtliche Betreuer:innen, die die Verordnung beim nächsten Arzttermin ansprechen, und über den Anbieter, der Musteranschreiben und Informationen für Praxen und Angehörige bereitstellt. Nach der ersten Runde trägt sich die Gruppe meist selbst: Wer zuschaut, will mitmachen, und die nächste Verordnung ist schnell organisiert. Was auf der Verordnung stehen muss, erklärt unser Artikel zur Rehasport-Verordnung (Muster 56).

Wie eine Stunde im Pflegeheim aussieht

Mindestens 45 Minuten (Ziffer 9.3), überwiegend im Sitzen, mit festem Ablauf: Ankommen mit Musik, Aufwärmen, Kraft für Beine und Arme, ein Spiel mit Ball oder Schwungtuch, Dehnen, Abschlussritual. Höchstens 15 Teilnehmende je Übungsleitung (Ziffer 9.1); bei Bewohner:innen mit schweren Einschränkungen sind kleinere, spezifische Gruppen vorgesehen. Rollstuhl, Rollator und Demenz sind kein Ausschlussgrund – die Übungen werden angepasst. Wie so eine Stunde konkret aufgebaut ist, zeigen unsere Praxis-Leitfäden Sitzgymnastik mit 25 Übungen und 40 Bewegungsspiele.

Der Nebeneffekt für QM und Prüfungen

Jede Übungsveranstaltung wird per Unterschrift der Teilnehmenden nachgewiesen. Für das Haus entsteht damit ganz nebenbei eine lückenlose Dokumentation eines regelmäßigen Bewegungsangebots – verwendbar in der Pflege- und Betreuungsplanung und als Beleg gelebter Mobilitätsförderung. Wie das mit dem Expertenstandard Mobilität zusammenhängt, beschreiben wir in einem eigenen Leitfaden für Leitungen.

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WellExperts führt Rehasport-Gruppen direkt in Pflegeeinrichtungen durch – mit angestellten, lizenzierten Trainer:innen, festem Wochentermin, Vertretungsregelung und kompletter Abwicklung mit den Krankenkassen. Aktiv in Hamburg, Berlin und im Ruhrgebiet. Erstgespräch und Schnupperstunde sind unverbindlich.

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Häufige Fragen

Können Bewohner:innen mit Demenz teilnehmen?
Ja. Leichte bis mittelgradige demenzielle Syndrome stehen ausdrücklich in der Liste der Indikationen, für die die Rahmenvereinbarung 120 Übungseinheiten in 36 Monaten vorsieht. Die Stunden werden mit festen Ritualen, einfacher Sprache und bekannter Musik demenzsensibel gestaltet.
Spielt der Pflegegrad eine Rolle?
Nein. Rehasport ist eine Leistung der Krankenkasse; entscheidend sind die ärztliche Verordnung und die Bewilligung, nicht der Pflegegrad.
Wie viele Bewohner:innen brauchen wir für den Start?
Weniger, als die meisten denken – auch mit einer kleinen Startgruppe lässt sich beginnen, die dann wächst. Die Obergrenze liegt bei 15 Teilnehmenden je Übungsleitung. Sprechen Sie uns an, wir schauen gemeinsam auf Ihre Bewohnerstruktur.
Muss unser Personal bei der Stunde dabei sein?
Während der Stunde nicht zwingend – die Übungsleitung trägt die Verantwortung für die Durchführung. Hilfreich ist Unterstützung beim Erinnern und Bringen der Teilnehmenden sowie eine erreichbare Ansprechperson im Haus.
Was ist mit Bewohner:innen, deren Verordnung ausläuft?
Wenn die eigenständige Fortführung der Übungen nicht möglich ist – im Pflegeheim der Regelfall –, sind Folgeverordnungen ausdrücklich vorgesehen (Ziffer 4.4.4). Der Anbieter erinnert rechtzeitig, damit keine Lücke entsteht.

Quellen

  1. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, gültig ab 1. Januar 2022 – Ziffern 4.4.1 (Nr. 15), 4.4.4, 9.1, 9.3, 15.1; Teilnahmenachweis je Übungsveranstaltung.
  2. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation).
  3. § 43b und § 84 Abs. 8 SGB XI (zur Abgrenzung: zusätzliche Betreuung und Aktivierung als Leistung der Pflegeversicherung).
Über die Autor:innen
Dieser Artikel stammt vom Trainer:innen-Team der WellExperts GmbH, Hamburg. Wir führen jede Woche Bewegungsgruppen in über 100 Einrichtungen durch, darunter Pflege- und Senioreneinrichtungen. Fachliche Verantwortung: Bjarne Wieck, Gründer und Geschäftsführer. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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